Sie sind hier

Frage und Antwort

Vermögensverwaltung des Vormundes

Ich bin Pflegevater und Vormund meines Pflegekindes. Wie oft und an wen muss ich eigentlich einen Bericht über meine Vermögensverwaltung geben? Muss ich wirklich jede Abhebung vom Taschengeldkonto meines Pflegekindes und Mündels dem Familiengericht melden?

Ich habe Ihnen mal den für Vormünder wichtigen Paragrafen 1840 'Bericht und Rechnungslegung' im BGB herausgesucht, weil dort eigentlich Ihre Fragen beantwortet werden.

BGB § 1840 Bericht und Rechnungslegung

(1) 1Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. 2Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.

(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.

(3) 1Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.

(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.

Bei einem Kontostand von 3.000 Euro (oder mehr) ist jede Abhebung genehmigungspflichtig, bei niedrigerem Kontostand nicht.

Auf Ihre Fragen bezogen bedeutet dieser § 1840 also:

  • der Vormund hat dem Familiengericht - einmal jährlich - über seine Vermögensverwaltung zu berichten 
  • sind auf dem Konto - oder Sparbuch - nicht mehr als 3.000 € ist eine Abhebung nicht genehmigungspflichtig. Ich gehe davon aus, dass ein von Ihnen eingerichtetes Sparbuch nicht eine hohe Summe von mehr als 3.000 € aufweisen wird. Das bedeutet, dass Sie nicht das Familiengericht vor der Abhebung fragen müssen, aber dass Sie diese Abhebungen durchaus in Ihrem jährlich Bericht aufweisen sollten z.B. als Taschengeld. 

Ich habe in meiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Einzelvormund für Pflegekinder immer wieder gute Erfahrungen damit gemacht, mit der für mich zuständigen Rechtspflegerin im Familiengericht in Kontakt zu kommen und sie zu einigen Dingen zu fragen. So könnte z.B. die Frage gestellt werden, wie genau denn der Nachweis vom Taschengeldkonto sein solle.

Hier noch ein interessanter Link für Fragen zum sogenannten "Kinderkonto".

Letzte Aktualisierung am: 
03.03.2022

Das könnte Sie auch interessieren

Frage und Antwort

Wechsel der Vormundschaft nur über einen Anwalt?

Könnten Sie mir sagen, ob wir für den Antrag auf die Übernahme einer ehrenamtlichen Einzelvormundschaft durch uns als Pflegeeltern einen Anwalt benötigen? Die Vormundschaft liegt derzeit beim Jugendamt - die Vormündin wechselt zudem gerade. Unser Pflegekind kam mit gerade drei Jahren zu uns und lebt jetzt seit vier Jahren bei uns. Das Pflegeverhältnis ist auf Dauer und gerichtlich wurde wohl bestimmt, dass keine Rückführung stattfinden wird. Zudem ist der leibliche Vater inzwischen verstorben und die leibliche Mutter ist untergetaucht.
Studie

von:

Vormundschaft in der Pflegekinderhilfe

Kooperation und Ehrenamt

In Zusammenarbeit mit GISS - Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung, Bremen und DIJuF Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, Heidelberg wurde diese Expertise zur Vormundschaft für das Dialogforum Pflegekinderhilfe erarbeitet. Die Expertise beschäftigt sich mit der Frage, wie sich die Rechte des Pflegekindes und die Aufgaben des Vormundes auf die Erziehung in der Pflegefamilie auswirken. Kooperation zwischen Vormundschaft und Pflegekinderhilfe und die Qualifizierung von ehrenamtlichen Einzelvormündern sind weitere Bestandteile der Expertise.