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Begriffserklärung

Was ist ein Verfahrenslotse?

Ab dem 1. Januar 2024 tritt mit dem § 10b eine neue Regelung im SGB VIII in Kraft, in der es um die Aufgabe des *Verfahrenslotsen' geht. Die Verfahrenslotsen sollen junge Menschen sowie ihre Eltern und Erziehungsberechtigten unabhängig darin unterstützen, ihre Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu verwirklichen sowie ihre Rechte in Anspruch zu nehmen.

Das KJSG - Jugendstärkungsgesetz KJSG bereitet in einem Stufenmodell die Zusammenführung von Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderungen vor. Ab dem 1. Januar 2024 soll dazu die Tätigkeit des sogenannten „Verfahrenslotsen“ eingeführt werden. Dies dient insbesondere dem Ziel, Hilfen für Kinder mit und ohne Behinderungen aus einer Hand zu gewähren.

Zum 1. Januar 2024 tritt dazu § 10 b des SGB VIII  - Kinder- und Jugendhilfe - in Kraft:

(1) Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. 2Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. 3Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.

(2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. 2Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern.

Mit welchem Ziel wurde der Verfahrenslotse gesetzlich verankert?

Mit der Einführung eines Verfahrenslotsen reagiert der Gesetzgeber in erster Linie auf den Unterstützungsbedarf von Familien mit Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung.

Verfahrenslotsen sollen junge Menschen sowie ihre Eltern und Erziehungsberechtigten unabhängig darin unterstützen, ihre Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu verwirklichen sowie ihre Rechte in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Berechtigten durch das komplexe Leistungssystem mit den unterschiedlichsten Leistungsansprüchen und Zuständigkeiten lotsen.

Ebenso reagiert der Gesetzgeber mit der Einsetzung des Verfahrenslotsen auf die Herausforderungen der sogenannten ‚Großen oder Inklusiven Lösung‘ und den damit verbundenen Aufgaben der Jugendämter.

Was sind die Aufgaben eines Verfahrenslotsen?

Der Verfahrenslotse hat zwei schwerpunktmäßige Aufgaben:

1. Die unabhängige Unterstützung und Begleitung von jungen Menschen mit Behinderung und ihren Familien

Laut den gesetzlichen Vorgaben ist es Aufgabe der Verfahrenslotsen, junge Menschen mit Behinderung und ihre Familien von der Antragsstellung bis zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe und darüber hinaus zu begleiten. Darunter fällt unter anderem die Erfassung von Anliegen und Bedarfen, die Beratung zu möglichen Ansprüchen und Unterstützungsmöglichkeiten, die Orientierung im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie bei Bedarf oder auf Wunsch die Begleitung zu Terminen und die Teilnahme an Planungsverfahren.

Die Inanspruchnahme eines Verfahrenslotsen ist für den Leistungsberechtigten völlig freiwillig und kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen.

2. Die Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe.

Die zweite Aufgabe des Verfahrenslotsen besteht in der Unterstützung des Jugendamts bei der Zusammenführung der Eingliederungshilfeleistungen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, vor allem mit anderen Rehabilitationsträgern.

Dazu muss der Verfahrenslotse über diese Zusammenarbeit halbjährige Berichte schreiben, damit der Transformationsprozesses der öffentlichen Jugendhilfe miterfüllt und Wissenstransfer gewährleistet wird. Der Verfahrenslotse muss im Team zusammenarbeiten. Sowohl im Team mit den anderen Fachbereichen seines Jugendamtes als auch im Team mit anderen Stellen und Institutionen.

Weiterlesen: 
Empfehlung

von:

Empfehlung zur Umsetzung des Verfahrenslotsen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat in ihrer Arbeitstagung vom 23. bis 25. November 2022 Empfehlungen zur Umsetzung des Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII erarbeitet und veröffentlicht.
Arbeitspapier

von:

Der Verfahrenslotse als Inklusionslotse - eine Profilbeschreibung

Die vorliegende Profilbeschreibung ist aus Sicht des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder (BbP) e.V. unter Mitwirkung der interdisziplinären Fachgruppe „Inklusive Pflegekinderhilfe“ entstanden und als Orientierung gedacht. Kontroverse Diskussionen und intensive Gespräche haben diese Veröffentlichung und das Meinungsbild angeregt. Der BbP begrüßt ausdrücklich weitere Impulse und Anregungen von der Basis bis zur Fachwelt und nimmt diese gerne mit in die laufende Arbeit auf.
Arbeitspapier

von:

Der Verfahrenslotse gemäß § 10b SGB VIII - Impulse für die Anforderungen und Umsetzungen der neuen Aufgabe

Das zehnte Papier im Zyklus der IMPUL!SE der AFET - Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. Das Papier setzt sich mit der neuen Aufgabe des Verfahrenslotsen auseinander, die ab dem 1. Januar 2024 vom Träger der örtlichen Jugendhilfe zu leisten ist.
Letzte Aktualisierung am: 
13.11.2023

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