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Was ist ein Verfahrenslotse?
Themen:
Das KJSG - Jugendstärkungsgesetz KJSG bereitet in einem Stufenmodell die Zusammenführung von Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderungen vor. Ab dem 1. Januar 2024 soll dazu die Tätigkeit des sogenannten „Verfahrenslotsen“ eingeführt werden. Dies dient insbesondere dem Ziel, Hilfen für Kinder mit und ohne Behinderungen aus einer Hand zu gewähren.
Zum 1. Januar 2024 tritt dazu § 10 b des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - in Kraft:
(1) Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. 2Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. 3Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
(2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. 2Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern.
Mit welchem Ziel wurde der Verfahrenslotse gesetzlich verankert?
Mit der Einführung eines Verfahrenslotsen reagiert der Gesetzgeber in erster Linie auf den Unterstützungsbedarf von Familien mit Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung.
Verfahrenslotsen sollen junge Menschen sowie ihre Eltern und Erziehungsberechtigten unabhängig darin unterstützen, ihre Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu verwirklichen sowie ihre Rechte in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Berechtigten durch das komplexe Leistungssystem mit den unterschiedlichsten Leistungsansprüchen und Zuständigkeiten lotsen.
Ebenso reagiert der Gesetzgeber mit der Einsetzung des Verfahrenslotsen auf die Herausforderungen der sogenannten ‚Großen oder Inklusiven Lösung‘ und den damit verbundenen Aufgaben der Jugendämter.
Was sind die Aufgaben eines Verfahrenslotsen?
Der Verfahrenslotse hat zwei schwerpunktmäßige Aufgaben:
1. Die unabhängige Unterstützung und Begleitung von jungen Menschen mit Behinderung und ihren Familien
Laut den gesetzlichen Vorgaben ist es Aufgabe der Verfahrenslotsen, junge Menschen mit Behinderung und ihre Familien von der Antragsstellung bis zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe und darüber hinaus zu begleiten. Darunter fällt unter anderem die Erfassung von Anliegen und Bedarfen, die Beratung zu möglichen Ansprüchen und Unterstützungsmöglichkeiten, die Orientierung im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie bei Bedarf oder auf Wunsch die Begleitung zu Terminen und die Teilnahme an Planungsverfahren.
Die Inanspruchnahme eines Verfahrenslotsen ist für den Leistungsberechtigten völlig freiwillig und kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen.
2. Die Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe.
Die zweite Aufgabe des Verfahrenslotsen besteht in der Unterstützung des Jugendamts bei der Zusammenführung der Eingliederungshilfeleistungen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, vor allem mit anderen Rehabilitationsträgern.
Dazu muss der Verfahrenslotse über diese Zusammenarbeit halbjährige Berichte schreiben, damit der Transformationsprozesses der öffentlichen Jugendhilfe miterfüllt und Wissenstransfer gewährleistet wird. Der Verfahrenslotse muss im Team zusammenarbeiten. Sowohl im Team mit den anderen Fachbereichen seines Jugendamtes als auch im Team mit anderen Stellen und Institutionen.
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Empfehlung zur Umsetzung des Verfahrenslotsen