Ein Schutz für Kinder und Jugendliche ist die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Sie ist eine Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befinden. Inobhutnahme bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung an einem sicheren Ort
Familiäre Bereitschaftsbetreuung wird im Rahmen der § 33 SGB VIII ( Vollzeitpflege) oder § 42 SGB VIII (Inhobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) vom Jugendamt oder von einem damit beauftragten freien Träger (z.B. Caritas, SKFM, Diakonie etc.) angeboten. Eine Inobhutnahme ist immer eine Notunterbringung zum Schutz des Kindes.
Artikel "Inobhutnahme: Blackbox Jugendamt" von ZEIT ONLINE. Lange vor Beginn der Corona-Krise hat ZEIT zahlreiche Daten über sogenannte Inobhutnahmen aller 559 deutschen Jugendamtsbezirke ausgewertet. Die Statistiken zeigen: Selbst in geographisch benachbarten Regionen mit ähnlicher sozialer Lage reagieren die Ämter statistisch betrachtet gegensätzlich auf problematische Familiensituationen. Insgesamt belegen die Zahlen eine bundesweit eklatante Streuung. ZEIT erklärt dies mit der überaus großen Eigenständigkeit der Kommunen.
ZEIT ONLINE veröfffentlicht darüber hinaus ein Interview mit dem Vorsitzenden der Familienkonferenz Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manfred Lucha zur Praxis in der Kinder- und Jugendhilfe als Teil der kommunalen Selbstverwaltung.
Im Rahmen eines bundesweiten Kooperationsnetzwerkes wird von Oktober 2022 bis September 2024 das Projekt "Inobhutnahme – Potentiale des Handlungsfelds mit Blick auf die jungen Menschen und ihre Eltern" durchgeführt.
Das Landesjugendamt Westfalen-Lippe (LWL) veranstaltete am 8.März 2011 die Tagung "Inobhutnahme und Unterbringung: was brauchen kleine Kinder?". Die Tagungsdokumentation liegt nun vor.
Das Oberverwaltungsgericht NRW, Münster hat einen Beschluss gefasst, nachdem eine Inobhutnahme auch während eines Familienrechtlichen Verfahrens notwendig und rechtens sein kann.
Konzept des Freien Trägers PiB gGmbH Bremen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch die Aufnahme bei Übergangspflegepersonen nach einer Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII.
Die Tagung wurde veranstaltet von der Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe im Deutschen Institut für Urbanistik, Berlin. Sie machte deutlich, dass sich die Inobhutnahmen besonders durch den Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen stark erhöht und erschwert haben.
Eine Rufbereitschaft zum Schutz von Kindern in Gefährdungslagen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes kann nicht auf einen freien Träger übertragen werden, da dieser nicht dazu berechtigt ist, Kinder in Obhut nehmen zu können. Darauf weist ein kurzes Gutachten des Deutschen Vereins vom 9. März 2020 hin.
Muss ein Kind aufgrund einer akuten Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen werden, bietet eine Familiäre Bereitschaftsbetreuungsstelle (kurz: FBB-Stelle) Schutz und Sicherheit, bis die weitere Situation des Kindes geklärt ist. Das hier gezeigte Verlaufsmodell bezieht sich auf die Arbeit mit Kindern im Alter zwischen null und fünf Jahren, die eine Traumatisierung erfahren haben.
Mit der Novellierung des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) 2005 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen und damit einhergehend vor Vernachlässigungen und Misshandlungen verbessert.
Die Fortdauer der angegriffenen Inobhutnahme stellt sich noch als rechtmäßig dar. Entgegen der Annahme der Antragstellerin dauert die Krisensituation nämlich an, in der dem Jugendamt zur Wahrung des Kindeswohls als Notmaßnahme auch ohne Einverständnis des Personensorgeberechtigten eine Inobhutnahme erlaubt
Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet; es hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten ({SGBVIII § 42 II}).
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Zur Übertragung der Rufbereitschaft des Jugendamts auf freie Träger der Jugendhilfe