Wenn Menschen sich dafür interessieren, ein Pflegekind in ihre Familie aufzunehmen, dann tun sie dies aus ganz persönlicher Motivation heraus. Schon bei der Vorbereitung auf ihre zukünftige Aufgabe erfahren Pflegeelternbewerber, dass amtliches Tun einen wesentlichen Anteil haben wird in der Aufgabe, die sie sich ausgesucht haben. Sie werden ‚Beteiligte‘ in einem jugendamtlichen Handeln. Daher besteht ein Sinn dieses Heftes darin, Ihnen die Handlungsstrukturen des Jugendamtes näher zu bringen, wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen wollen oder aufgenommen haben.
Wenn Menschen sich dafür interessieren, ein Pflegekind in ihre Familie aufzunehmen, dann tun sie dies aus ganz persönlicher Motivation heraus. Schon bei der Vorbereitung auf ihre zukünftige Aufgabe erfahren Pflegeelternbewerber, dass amtliches Tun einen wesentlichen Anteil haben wird in der Aufgabe, die sie sich ausgesucht haben. Sie werden ‚Beteiligte‘ in einem jugendamtlichen Handeln. Daher besteht ein Sinn dieses Heftes darin, Ihnen die Handlungsstrukturen des Jugendamtes näher zu bringen, wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen wollen oder aufgenommen haben.
Bei der Unterbringung eines Pflegekindes in einer Pflegefamilie sind jugendamtliche Schritte zu gehen, die im Auftrag des Personensorgeberechtigten gemeinsam zu erarbeiten sind. Die Personensorgeberechtigten haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn sie im Rahmen ihrer Erziehung zum Wohle des Kindes Beratung, Unterstützung und weitergehende Hilfe benötigen. Wenn das Jugendamt eine geeignete Hilfe gewähren kann, ist die Erstellung eines Hilfeplans vorgeschrieben.
Wenn das Pflegekind volljährig wird, ist es kein ‚Pflegekind‘ im Sinne des Gesetzes mehr. Die meisten 18jährigen bedürfen jedoch weiterhin der staatlichen Unterstützung. Es gibt verschiedene Möglichkeit, die ein 18-jähriger in Anspruch nehmen kann. Das kann unübersichtlich werden, wie wir an einem Beispiel zeigen. Hier finden Sie wichtige Antworten dazu.
Wird ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, muss es einen sogenannten Hilfeplan geben. Dies schreibt der Paragraf 36 SGB VIII (bzw. KJHG) vor. In diesem Hilfeplan werden alle Vereinbarungen und Entwicklungen festgehalten, die die Unterbringung des Kindes betreffen.
Die Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung, die immer und besonders in den Jahren vor der Volljährigkeit auf eine Erziehung zur Selbständigkeit hin ausgerichtet sein soll. Um eine Einschätzung zu ermöglichen, wurden Selbsteinschätzungbögen entwickelt, die überwiegend noch in Wohngruppen eingesetzt werden, aber auch schon ihren Weg in die Pflegekinderdienste gefunden haben.
Im Erziehungsalltag von Pflegefamilien taucht immer wieder die Frage nach den Entscheidungsbefugnissen der Pflegeeltern bzw. der Notwendigkeit der Einbeziehung des Sorgeberechtigten auf. Hier deshalb einige grundlegende Informationen zu Entscheidungen, die die Pflegeeltern im Rahmen der Alltagssorge treffen können und Entscheidungen, die der Sorgeberechtigte als Grundentscheidung treffen muss.
Pflegeeltern, Herkunftseltern, Jugendliche und junge Erwachsene können zum Hilfeplangespräch einen Beistand -eine Person ihres Vertrauens- mitnehmen, wenn sie dies sicherer macht. Hier erfahren Sie die rechtlichen Grundlagen dazu - und warum das oft sehr hilfreich ist.
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dieses spricht die Personensorgeberechtigten des Kindes an: sie können wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern.
Sehr hilfreich für das Verständnis der Entwicklung des Kindes kann ein regelmäßiger Bericht der Pflegeeltern über die Zeit zwischen den Hilfeplangesprächen sein.
Pflegeeltern, Herkunftseltern, Jugendliche und junge Erwachsene können zum Hilfeplangespräch einen Beistand -eine Person ihres Vertrauens- mitnehmen, wenn sie dies sicherer macht. Lesen Sie hier von den guten Erfahrungen der Pflegefamilie und des Beistandes.
Eine Hilfeplanung bedeutet, dass die beratende Sozialarbeiterin mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen überlegen muss, welche Hilfe denn geeignet und notwendig wäre. Lesen Sie mehr über: Hilfeplanung für eine mögliche Vollzeitpflege, Konzepte aus der Praxis, Prüfung einer Adoptionsmöglichkeit, Frühe Beratung - und wie die Pflegeeltern ins Geschehen kommen.
Die Planung der Besuchskontakte ist fester Bestandteil des Hilfeplangesprächs und wird im Hilfeplan dokumentiert. Hier wird über die Frequenz und das Setting entschieden. Hier erfahren Sie, was Sie dabei besonders beachten müssen.
Diese Hilfeplanbroschüre des Kinder- und Jugendhilferechtsvereins e.V. mit neuem SGB VIII – Stand: 2022 - wurde von jungen Menschen erarbeitet, die viel vom Hilfeplanverfahren verstehen, weil sie selbst Teil davon waren, da sie als Kinder oder Jugendliche in Heimen, Wohngruppen oder bei Pflegefamilien leben. Diese Broschüre wurde erstmals 2015 von jungen Menschen erarbeitet und immer wieder aktualisiert.
Bevor das Kind in die Pflegefamilie kommt, müssen zwischen allen Beteiligten Vereinbarungen getroffen werden, die eine rechtliche Basis für die Vollzeitpflege darstellen. Es gibt Vereinbarungen zwischen den Personensorgeberechtigten (Eltern oder Vormund/Pfleger) des Kindes und den Pflegeeltern, den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt und den Pflegeeltern und dem Jugendamt. Lesen Sie hier einige Beispiele.
Zu Beginn der Hilfe gibt es einen Hilfeplan, in dem Ziele und Handlungen durch beteiligte Personen vereinbart werden. Diese Vereinbarung geschieht im Rahmen eines Gespräches, dem sogenannten ‚Hilfeplangespräch‘ (HPG). Üblicherweise lädt das Jugendamt alle Beteiligten einmal jährlich zu einem Hilfeplangespräch ein.