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08.09.2023
Stellungnahme

Kindergrundsicherung auf für Careleaver

Careleaver können nach dem Gesetzentwurf nur über Kontakt mit den leiblichen Eltern Kindergrundsicherung erhalten. Die Lebensrealität von Careleavern bleibt bei diesem Weg unberücksichtigt. Careleaver e.V. plädiert daher für einen Anspruch auf Kindergrundsicherung für Careleaver unabhängig von den leiblichen Eltern. Das DIJuF unterstützt diese Forderung im Rahmen einer Stellungnahme zur Kindergrundsicherung.

Auf der Website von Careleaver e.V. schreibt der Verein zum Thema:

Der Bezug der Kindergrundsicherung muss für Careleaver elternunabhängig gestaltet werden.

Klar ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung mit der Kindergrundsicherung etwas gegen Kinderarmut unternimmt und bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen will. Weshalb dabei aber die Situation von Careleavern — also jungen Leuten, die aus gutem Grund irgendwann vom Jugendamt in Obhut genommen wurden und eine Zeitlang in der stationären Kinder- und Jugendhilfe aufgewachsen sind — völlig unberücksichtigt bleibt, ist uns dagegen ein Rätsel. 

Der bisher vorgelegte Referentenwurf benachteiligt Careleaver — zu ihrer im Vergleich zu gleichaltrigen Peers ohnehin schwierigeren Ausgangssituation — jetzt noch zusätzlich. Denn sowohl der Garantiebetrag als auch der Zusatzbetrag sind bisher elternabhängig ausgestaltet. Kinder sind nur unter der Voraussetzung selbst Anspruchsberechtigt, wenn sie Vollwaisen sind oder der Aufenthaltsort ihrer Eltern unbekannt ist. 

Diese Voraussetzung geht an der Lebenswirklichkeit der Mehrheit von Careleaver*innen vorbei: Die wenigsten sind Vollwaisen und in einer Vielzahl der Fälle ist der Aufenthaltsort der Eltern bekannt, es besteht jedoch aus gutem Grund kein Kontakt.

Der Zugang zu sozialstaatlichen Leistungen bleibt für Careleaver so weiterhin vom Mitwirkungswillen und der Mitwirkungsfähigkeit der Eltern abhängig. Den Careleaver*innen wird die Verantwortung zugeschrieben, diese Mitwirkung zu aktivieren und sich damit der sozialen Kontrolle durch die Eltern auszusetzen. 

Mit Blick auf den Zusatzbetrag sieht es noch düsterer aus. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BKG-E sieht als  Voraussetzung das Zusammenleben in einer Familiengemeinschaft vor  – und schließt damit Careleaver*innen vom Erhalt des Zusatzbetrages vollständig aus.

Wie die Absenderliste unsere Stellungnahme zeigt, stehen wir mit unserer Empörung darüber nicht allein. Alle großen Erziehungsfachverbände sowie weitere mit dem Thema einschlägig befasste wissenschaftliche Einrichtungen haben unsere Stellungnahme unterschrieben. Darin benennt unsere Vorsitzende Dr. Melanie Overbeck sehr konkret, was getan werden müsste, damit die  Kindergrundsicherung auch die Belange von Careleavern berücksichtigt. 

In der Stellungnahme des DIJuF zur Kindergrundsicherung vom 6. Sepetember 2023 heißt es auf Seite 3 Abschnitt III:

Bezug der Kindergrundsicherung durch den jungen Menschen selbst (§§ 8, 3 Abs. 2 BKG-E) 

Wir begrüßen ausdrücklich, dass volljährige Kinder nach dem BKG-E einen eigenen Auszahlungsanspruch auf den Kindergarantiebetrag haben sollen. Dies führt zu einer Erleichterung für eine Vielzahl volljähriger junger Menschen, die dann im Gegensatz zu § 74 Abs. 1 EStG das Nichtleisten von Unterhalt nicht mehr nachweisen müssen – was in der Praxis oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Im Zusammenhang mit der eigenen Leistungsberechtigung junger Menschen (§ 3 Abs. 2 BKG-E) sind noch notwendige redaktionelle Anpassungen im SGB VIII (so etwa in § 94 Abs. 3 S. 4 SGB VIII) zu prüfen.

Angeregt wird, in den Kreis der Personen, die den Kindergarantiebetrag für sich selbst beantragen können, auch Careleaver:innen aufzunehmen, um für sie den Zugang zu dieser staatlichen Grundleistung elternunabhängig zu ermöglichen. 

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