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Rechte und Pflichten von Pflegeeltern
Teil 3 - weitere Hinweise
Anmeldung nach Einzug des Pflegekindes
Nach § 17 Abs. 3 S. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) obliegt die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Sofern Pflegepersonen ein Pflegekind unter 16 Jahren bei sich aufnehmen, sind sie daher verpflichtet, die entsprechende Anmeldung vorzunehmen.
Kindergeldberechtigung der Pflegepersonen
Der Anspruch auf das Kindergeld richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dem Bundeskindergeldgesetz (§§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, 2 BKGG).
In den Haushalt aufgenommen ist ein Pflegekind, wenn ein örtlich gebundenes Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung vorliegt. Für die Berechtigung zum Kindergeld bedarf es zusätzlich noch der Dauerhaftigkeit der Unterbringung in der Pflegefamilie.
Beim Kindergeldbezug werden die steuerlichen Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils,(bzw. Pflegeeltern) der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht.
Steuer-Identifikationsnummer (ID)
ID steht für die Identifikationsnummer von elf Ziffern, die seit 2008 jeden Deutschen ein Leben lang begleiten. Sie ist unveränderlich, eindeutig, dauerhaft und verändert sich nicht mehr bei Heirat, Wohnungswechsel oder Änderung des Finanzamtes. Das Bundeszentralamt für Steuern, kurz BZSt, verwaltet alle Steuer-IDs und die dazugehörigen Daten. Die ID wird erst 20 Jahre nach Tod des Inhabers gelöscht.
Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
Andere Stellen als die Finanzbehörden, gleich ob öffentlich oder nicht-öffentlich, dürfen die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
Berechtigten Stellen erfahren vom BZSt bei Anfrage nur die Steuer-ID und erhalten keine weiteren Informationen.
Das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet die Steuer-Identifikationsnummern und speichert dazu folgende Daten:
- Steuerliche Identifikationsnummer,
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- zuständige Finanzbehörden,
- Übermittlungssperren,
- Sterbetag.
Riesterrente
Rentenversicherungspflichtige Pflegeeltern haben nicht nur Anspruch auf Riesterförderung für sich und ihre eigenen Kinder, sondern auch für Pflegekinder bis zum 18. Lebensjahr.
Anspruch auf Kindererziehungszeiten
Pflegeeltern sind bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtungszeiten leiblichen Eltern gleichgestellt.
Anspruch auf Elternzeit
Elternzeit kann in Anspruch genommen werden, wenn das Kind im Haushalt der Person, die Elternzeit beantragt, lebt und von ihr überwiegend selbst betreut und erzogen wird. Somit haben auch Pflegeeltern Anspruch auf Elternzeit, jedoch nicht auf Elterngeld, da der Unterhalt des Kindes durch das Pflegegeld sichergestellt ist.
Die Elternzeit gilt auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen, während der Ausbildung oder einer Umschulung/ beruflichen Fortbildung oder bei in Heimarbeit Beschäftigten.
Für Pflegeeltern und für Personen, die ein Kind in Adoptionspflege aufgenommen haben gelten besondere Bedingungen. Während leibliche Eltern einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes haben und mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Anteil von längstens 12 Monaten auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen können, gelten für sie andere zeitliche Voraussetzungen: Die gesamte dreijährige Elternzeit kann ab Aufnahme des Kindes bis maximal zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Die Regelung, mindesten zwei Jahre während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu nehmen entfällt hier. Der Gesetzgeber hat somit Rücksicht darauf genommen, dass Pflege- und Adoptivkinder bei der Vermittlung häufig schon älter sind.
Das Arbeitsverhältnis bleibt während der Elternzeit bestehen. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit nur unter klaren Ausnahmebedingungen eine Kündigung aussprechen, während der Arbeitnehmer unter Beachtung der Fristen kündigen kann.
Berufstätige Elternteile können wählen, wer von ihnen Elternzeit für welche Zeiträume nimmt. Sie können
- gleichzeitig Elternzeit nehmen (dann steht jedem Elternteil die maximale Dauer von drei Jahren zu),
- sich abwechseln,
- die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilen.
Häufigere Wechsel müssen mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Während der Elternzeit ist eine maximale Erwerbstätigkeit von wöchentlich 30 Stunden zulässig.
Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber eingefordert werden. Bei kurzfristiger Aufnahme eines Pflegekindes ist auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Gleichzeitig muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Spätere Elternzeit in einer zweiten oder dritten Phase muss sieben Wochen vor dem Eintritt dem Arbeitsgeber mitgeteilt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.