Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat in ihrer Arbeitstagung vom 23. bis 25. November 2022 Empfehlungen zur Umsetzung des Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII erarbeitet und veröffentlicht.
Am 10. Juni 2021 trat das KJSG in weiten Teilen in Kraft, mit der Intention eines besseren Kinder- und Jugendschutzes, einer stärkeren Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien sowie der Stärkung der Rechte junger Menschen, die in stationären Hilfen aufwachsen.
Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die lang diskutierte Inklusive Lösung, also die Zusammenführung der Leistungen für junge Menschen mit (drohender) Behinderung in das SGB VIII, vorbehaltlich eines entsprechenden Bundesgesetzes zum 1. Januar 2027. Mit der zweiten Stufe des Drei-Stufen-Modells zur Umsetzung des KJSG wird in § 10b SGB VIII der Verfahrenslotse eingeführt. Der Verfahrenslotse soll junge Menschen, die wegen einer (drohenden) Behinderung einen (möglichen) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, und deren Familien unterstützen und begleiten. Des Weiteren soll er die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung der inklusiven Lösung unterstützen.
Grundsätzlich sind alle Sozialleistungsträger verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X). Für den Bereich des Rehabilitationsrechts ist die enge Zusammenarbeit in § 25 Abs. 1 SGB IX konkretisiert. Diese allgemeinen Vorgaben sind sowohl intern als auch extern für die gelingende Umsetzung des Verfahrenslotsen von elementarer Bedeutung.
Die vorliegende Empfehlung wurde durch die BAG Landesjugendämter unter Mitwirkung von Vertretern der BAGüS erstellt. Ziel ist es, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung des § 10b SGB VIII und der Etablierung des Verfahrenslotsen zu unterstützen. Es sollen Antworten auf mögliche Fragen aus der Praxis gefunden werden und es besteht der Anspruch, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen auf die 2024 in Kraft tretenden Regelungen vorzubereiten.
Hierfür stellen wir die Adressaten möglicher Unterstützungsleistungen durch den Verfahrenslotsen vor und gehen detailliert auf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgaben ein. Ausführlich werden die Abgrenzung zu anderen Ansprüchen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Stellen erörtert. Des Weiteren soll die Empfehlung bei der strukturellen Organisation innerhalb des Jugendamtes unterstützen und Vorschläge in Bezug auf die zur angemessenen Erfüllung der Aufgaben benötigten Kompetenzen und Fortbildungsmöglichkeiten geben. Die organisatorische Anbindung und Ausgestaltung dieser Aufgaben soll die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten, insbesondere ob und inwieweit bereits im Bereich des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Verfahren und Strukturen in Bezug auf eine inklusive Lösung etabliert sind.
Mit dem Verfahrenslotsen wird eine neue Stelle im Gerüst des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geschaffen. Um ihm den Einstieg in die Materie zu erleichtern, finden sich am Ende der Empfehlung Anregungen für die ersten Schritte des Verfahrenslotsen.
Die drei Stufen der inklusiven Lösung
1. Stufe trat ab 10.6.2021 in Kraft und bedeutet die Verankerung der inklusiven Ausrichtung im SGB VIII.
2. Stufe soll ab 1.1.2024 in Kraft treten und beinhaltet die Einführung des Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII.
3. Stufe soll ab 1.1.2028 in Kraft treten und verankert die Gesamtzuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit oder ohne Behinderungen. Die Bedingung für diesen Schritt ist das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zum 1.1.2027, welches die nähere Ausgestaltung der inklusiven Lösung regelt.
Die Zielgruppen des Verfahrenslotsen
Die Zielgruppen des Verfahrenslotsen sind – wie auch dessen Aufgaben – nach den beiden Absätzen des § 10b SGB VIII zu differenzieren. Gemäß § 10b Abs. 1 SGB VIII richtet sich das Beratungs- und Unterstützungsangebot des Verfahrenslotsen an alle jungen Menschen mit (möglichen) Leistungsansprüchen der Eingliederungshilfe gemäß SGB IX bzw. § 35a SGB VIII (ggf. i.V.m. § 41 SGB VIII) und deren Familien, sowie an die Erziehungs - und Personensorgeberechtigten.
Aufgaben des Verfahrenslotsen
Der Verfahrenslotse hat im Wesentlichen zwei Aufgaben: Zum einen unterstützt und begleitet er junge Menschen sowie deren Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und Teil 2 SGB IX. Zum anderen unterstützt er den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit.
Abgrenzung von anderen Beratungsvorschriften
Gesetzliche Beratungs- und Unterstützungspflichten der Sozialleistungsträger bleiben durch den Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII unberührt.
Verhältnis zu leistungsgewährenden Trägern
Die Fachkräfte der leistungsgewährenden Träger und der Verfahrenslotse haben einen ähnlichen gesetzlichen Auftrag. Es ist daher besonders wichtig, dass sich die einzelnen Beteiligten ihrer jeweiligen Rollen bewusst sind, und die damit verbundenen unterschiedlichen Aufgaben sowohl innerhalb des Jugendamtes als auch gegenüber den Leistungsberechtigten transparent kommunizieren.
Organisationsformen
Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII müssen im Feld der Eingliederungshilfen besonders erfahrene Fachkräfte sein, die in der Lage sind, die Ratsuchenden durch die verschiedenen Verfahren der Eingliederungshilfen – auch außerhalb der Jugendhilfe – zu begleiten.
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Die Verfahrenslotsen müssen zur guten Erledigung ihrer Aufgabe unbedingt zusammenarbeiten mit anderen Stellen des Jugendamtes, mit den Leistungserbringern nach SGB IX , mit Bildungsstätten und anderen Rehabilitationsträgern.
Kompetenzen des Verfahrenslotsen
Da die Leistung des Verfahrenslotsen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden soll, ist der Verfahrenslotse bei den örtlichen Jugendhilfeträgern angesiedelt. Der Verfahrenslotse muss über ein sehr übergreifenden rechtliches Wissen verfügen, durchsetzungsfähig sein und eigenverantwortlich arbeiten können. Dazu können pädagogische, juristische oder sozial- oder gesundheitswissenschaftliche Ausbildungen geeignet sein.
In den folgenden Abschnitten beschäftigt sich die Stellungnahme, die einen Umfang von 39 DIN-A4-Seiten hat, mit den Möglichkeiten der praktischen Umsetzung der Aufgabe in der Jugendhilfe.
Im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter BAG wurde Mitte 2022 die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung überarbeitet. Diese Empfehlungen sind als eine echte Praxishilfe konzipiert und sollen die die Fachkräfte bei ihrer Arbeit konstruktiv unterstützen. In allen zentralen Fragen beziehen die Empfehlungen Position und vertreten fachliche Haltungen.
Ende April 2021 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter eine Empfehlung zu der Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII veröffentlicht. Die BAG wollte damit die sich im Einzelnen teilweise unterscheidenden Empfehlungen bzw. Richtlinien ablösen, so dass bundesweit eine einheitliche Arbeitsgrundlage für die Kostenheranziehung vorhanden ist.
Mit den vorliegenden Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe will die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einen entscheidenden Beitrag zur Entwicklung bundesweit vergleichbarer qualitativer Standards in der Pflegekinderhilfe leisten.
Die Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter wurde aktualisiert, der neuen Rechtslage ab Januar 2023 angepasst und im April als fünfte neu bearbeitete Fassung veröffentlicht.
von:
Empfehlung zur Umsetzung des Verfahrenslotsen
Themen:
Vorwort der Empfehlungen
Die drei Stufen der inklusiven Lösung
1. Stufe trat ab 10.6.2021 in Kraft und bedeutet die Verankerung der inklusiven Ausrichtung im SGB VIII.
2. Stufe soll ab 1.1.2024 in Kraft treten und beinhaltet die Einführung des Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII.
3. Stufe soll ab 1.1.2028 in Kraft treten und verankert die Gesamtzuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit oder ohne Behinderungen. Die Bedingung für diesen Schritt ist das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zum 1.1.2027, welches die nähere Ausgestaltung der inklusiven Lösung regelt.
Die Zielgruppen des Verfahrenslotsen
Die Zielgruppen des Verfahrenslotsen sind – wie auch dessen Aufgaben – nach den beiden Absätzen des § 10b SGB VIII zu differenzieren. Gemäß § 10b Abs. 1 SGB VIII richtet sich das Beratungs- und Unterstützungsangebot des Verfahrenslotsen an alle jungen Menschen mit (möglichen) Leistungsansprüchen der Eingliederungshilfe gemäß SGB IX bzw. § 35a SGB VIII (ggf. i.V.m. § 41 SGB VIII) und deren Familien, sowie an die Erziehungs - und Personensorgeberechtigten.
Aufgaben des Verfahrenslotsen
Der Verfahrenslotse hat im Wesentlichen zwei Aufgaben: Zum einen unterstützt und begleitet er junge Menschen sowie deren Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und Teil 2 SGB IX. Zum anderen unterstützt er den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit.
Abgrenzung von anderen Beratungsvorschriften
Gesetzliche Beratungs- und Unterstützungspflichten der Sozialleistungsträger bleiben durch den Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII unberührt.
Verhältnis zu leistungsgewährenden Trägern
Die Fachkräfte der leistungsgewährenden Träger und der Verfahrenslotse haben einen ähnlichen gesetzlichen Auftrag. Es ist daher besonders wichtig, dass sich die einzelnen Beteiligten ihrer jeweiligen Rollen bewusst sind, und die damit verbundenen unterschiedlichen Aufgaben sowohl innerhalb des Jugendamtes als auch gegenüber den Leistungsberechtigten transparent kommunizieren.
Organisationsformen
Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII müssen im Feld der Eingliederungshilfen besonders erfahrene Fachkräfte sein, die in der Lage sind, die Ratsuchenden durch die verschiedenen Verfahren der Eingliederungshilfen – auch außerhalb der Jugendhilfe – zu begleiten.
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Die Verfahrenslotsen müssen zur guten Erledigung ihrer Aufgabe unbedingt zusammenarbeiten mit anderen Stellen des Jugendamtes, mit den Leistungserbringern nach SGB IX , mit Bildungsstätten und anderen Rehabilitationsträgern.
Kompetenzen des Verfahrenslotsen
Da die Leistung des Verfahrenslotsen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden soll, ist der Verfahrenslotse bei den örtlichen Jugendhilfeträgern angesiedelt. Der Verfahrenslotse muss über ein sehr übergreifenden rechtliches Wissen verfügen, durchsetzungsfähig sein und eigenverantwortlich arbeiten können. Dazu können pädagogische, juristische oder sozial- oder gesundheitswissenschaftliche Ausbildungen geeignet sein.
In den folgenden Abschnitten beschäftigt sich die Stellungnahme, die einen Umfang von 39 DIN-A4-Seiten hat, mit den Möglichkeiten der praktischen Umsetzung der Aufgabe in der Jugendhilfe.