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Elternzeit

Beim Anspruch auf Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) sind Adoptiveltern leiblichen Eltern gleichgestellt.

Auch beim Anspruch auf Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) sind Adoptiveltern leiblichen Eltern gleichgestellt. Die Elternzeit kann für insgesamt 36 Monate gewährt werden und muss bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Danach entfällt der Anspruch auf Elternzeit. Eheleute können sich die 36 Monate untereinander aufteilen. Es ist erlaubt, während der Elternzeit zu arbeiten, sofern die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschritten wird. Wie beim Erziehungsgeld muß die Elternzeit nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen werden d.h. auch bei der Aufnahme eines älteren Adoptivkindes besteht noch Anspruch.

Es gibt allerdings gesetzliche Lücken bei der Gleichstellung von adoptierten und leiblichen Kindern im Bereich des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes für Adoptiveltern. Damit beschäftigt sich der unten stehende Fachbeitrag.

Mehr Informationen:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit/die-elternzeit/73832

Weiterlesen: 
Fachartikel

von:

Elternzeit und Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bei Adoptionen

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Peter Hoffmann über die Ungleichstellung von adoptierten und leiblichen Kindern im Bereich des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes für Adoptiveltern.
Letzte Aktualisierung am: 
09.05.2008

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