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Der Bescheid einer Behörde
Im Bereich der Hilfen für junge Menschen, die einen Anspruch auf staatliche Leistungen haben z.B. Pflegekinder, müssen die Antragsberechtigten einen Antrag auf solche Leistungen bei einer Behörde stellen. Wenn ein Antragsberechtigter einen Antrag auf Leistungen gestellt hat, obliegt es der Behörde zu entscheiden, ob es einen Anspruch auf diese Leistungen gibt und ob sie leisten wird. Die Behörde muss ihre Entscheidung auf eine Art und Weise dem Antragsteller mitteilen, dass dieser die Entscheidung als rechtmäßig wahrnehmen kann. Dazu muss die Behörde einen schriftlichen Bescheid erlassen. Ein solcher Bescheid ist rechtlich bindend. Nur anhand eines solchen schriftlichen Bescheides könnte der Antragsteller notfalls in Widerspruch oder in Klage gegen diesen Bescheid gehen.
Ein Bescheid wird nur dann erlassen, wenn der Antragsteller auch zu der Antragstellung berechtigt ist. In der Jugendhilfe ist der Personensorgeberechtigte und im Rahmen der Alltagssorge auch die Pflegeperson antragsberechtigt. Ab dem Alter von 15. Jahren dürfen junge Mensch eigene Anträge auf Sozialleistungen stellen.
Der Antragsteller kann die Anträge mündlich oder schriftlich stellen. Um einen Antrag jedoch auch nachweisen zu können, ist es sehr sinnvoll, einen Antrag immer schriftlich zu stellen. Der Bescheid über die Entscheidung zu dem Antrag muss immer schriftlich sein. Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt, den die Behörde zur Regelung eines Einzelfalls erlässt.
Die Antwort der Behörde auf einen Bescheid ist an Regeln gebunden.
1. Bescheide müssen als 'Bescheid' bezeichnet sein,
2. Der Bescheid muss enthalten:
- Adresse des Antragstellers
- Aktenzeichen
- das Datum des Bescheides
- die Behörde, von der der Bescheid stammt,
- die Entscheidung der Behörde,
- eine Begründung der Entscheidung,
- eine Rechtsmittelbelehrung und
- eine Unterschrift.
In der Rechtsmittelbelehrung wird der Antragsteller auf die Möglichkeiten und Fristen hingewiesen, in welcher Form er die behördliche Entscheidung anfechten kann.