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Der Verfahrenslotse gemäß § 108 SGB VIII - Impulse für die Anforderungen und Umsetzungen der neuen Aufgabe
Beteiligte:
Themen:
Einführung des Arbeitspapiers
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) schafft mit der Einführung des Verfahrenslotsen (*) eine gänzlich neue Aufgabe, die es bis spätestens zum 01.01.2024 seitens der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umzusetzen gilt. Damit wird der Beratungsanspruch gemäß § 10a SGB VIII für die Personengruppe der jungen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und deren Familien erweitert. Die Umsetzung des Verfahrenslotsen fordert dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Anpassung und Neuausrichtung der Aufbau- und Ablauforganisation ab. Der folgende Impuls setzt sich mit den Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten auseinander und versucht, erste Lösungsansätze, Ideen und Denkimpulse zu geben.
Schwerpunkte
- Wie erfährt die Zielgruppe vom Angebot des Verfahrenslotsen?
- Welche Kompetenzen benötigen die Fachkräfte, die diese Aufgabe ausüben?
- Was bedeutet die Aufgabe gem. § 108 SGB VIII konkret für die Arbeit der Verfahrenslotsen im Einzelfall?
- Wie kann der Verfahrenslotse in der Aufgabe und der Organisation unabhängig wirken?
- Wie können die Aufgaben auf struktureller Ebene gem. § 108 Abs. 2 SGB VIII umgesetzt werden?
- Wie kann die Zusammenarbeit mit dem Träger der Eingliederungshilfe in bezug auf die Vorbereitung der inklusiven Lösung gestaltet werden?
- Wie kann das Berichtswesen aufgebaut und umgesetzt werden?
- Fragestellungen im Kontext der Berichterstattung
- Fazit
Fazit
Sowohl für den Bereich der Aufgaben im Einzelfall aber auch auf struktureller Ebene sind die Aufgaben des Verfahrenslotsen sowohl in Bezug auf die Anforderungen der Fachkräfte, aber auch in der infrastrukturellen Umsetzung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine große Herausforderung. Dennoch ist es für die ratsuchenden Menschen und die Leistungsberechtigten zu begrüßen, durch den Verfahrenslotsen diese neue unabhängige Instanz zu schaffen. Zur weiteren Attraktivität der Aufgabe könnte die im Koalitionsvertrag angekündigte Entfristung der Aufgabe hilfreich sein. Kritisch bleibt die fehlende Verpflichtung im SGB IX für den Träger der Eingliederungshilfe, hier ist die Vorbereitung der inklusiven Lösung von fachlich und persönlich engagierten Mitarbeitenden und der Überzeugungskraft des Verfahrenslotsen abhängig.
von:
Mit unabhängigen Ombudsstellen die Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe stärken