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25.03.2023
Arbeitspapier

Orientierungshilfe zu Leistungen für volljährige Menschen in Pflegefamilien

Die BAGÜS - Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe - hat eine Orientierungshilfe zu Leistungen für volljährige Menschen in Pflegefamilien im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (Orientierungshilfe Pflegefamilien) herausgegeben.

Auszug aus den Allgemeinen Einführungen

Die Orientierungshilfe der BAGüS dient als Hilfestellung für eine einheitliche Verwaltungspraxis. Sie hat keinen verbindlichen Richtliniencharakter. Das Individualisierungsgebot nach § 104 SGB IX ist zu beachten.

Durch das Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG zum 01.01.2020 sind die bisherigen Regelungen des SGB XII zur Betreuung in einer Pflegefamilie für Minderjährige in das SGB IX übernommen und u.a. ausdrücklich auf Volljährige ausgedehnt worden. Diese Änderungen und die Schnittstelle zur Jugendhilfe nach dem SGB VIII machen es erforderlich, sich mit den neuen rechtlichen Grundlagen im Bereich der Pflegekinder mit Behinderungen auseinander zu setzen, gerade im Hinblick auf die praktische Umsetzung.

Beim Wechsel mit Erreichen der Volljährigkeit von der Jugendhilfe in das System der Eingliederungshilfe ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass sich auch die Bedarfe mit diesem Wechsel ändern, da zum Beispiel Leistungen der Jugendhilfe zur erzieherischen Unterstützung wegfallen.

Auch wenn der Leistungsanspruch auf Betreuung für volljährige Menschen in einer Pflegefamilie erst durch das BTHG im SGB IX ausdrücklich verankert wurde, so ist diese Form der Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und einem wohnbezogenen Hilfebedarf nicht neu und wurde von vielen Träger im Rahmen des offenen Leistungskatalogs der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe schon in der Vergangenheit umgesetzt. Die entsprechenden Konzepte und Erfahrungen sind in diese Orientierungshilfe eingeflossen.

Der Leistungsanspruch für volljährige Menschen mit Behinderung ergibt sich aus §§ 113 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. 80 SGB IX. In § 80 SGB IX wird auf die Geeignetheit der Pflegepersonen und in diesem Zusammenhang auf den Erlaubnisvorbehalt des § 44 SGB VIII verwiesen. Dies lässt vermuten, dass auch weitere Regelungen des SGB VIII, die Pflegefamilien betreffend, für die Betreuung von behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Pflegefamilien auch in der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen sind. Insoweit bleibt der Gesetzgeber in der Ausgestaltung der Norm undeutlich. Dennoch ist die neue Regelung zu begrüßen, da sie die Möglichkeit eröffnet, dass Menschen mit Behinderungen einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, Leistungen der Eingliederungshilfe in einer familienbezogenen individuellen Lebensform außerhalb der Herkunftsfamilie zu erhalten. Begrüßenswert ist insbesondere, dass hier die Grundlage für ein inklusives Zusammenleben weiter gestärkt wird. 

Ziel dieser Orientierungshilfe ist es zu einer praxisgerechten und reibungslosen Leistungsgewährung volljähriger Menschen mit Behinderungen, die in Pflegefamilien leben, zu kommen und zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis zu verhelfen. Auch greift die Orientierungshilfe den Übergang der Pflegekinderverhältnisse aus der Jugendhilfe in das Betreuungsverhältnis bei Menschen mit Behinderung mit dem Erreichen der Volljährigkeit auf.  

 Auf der Webseite der BAGÜS können Sie die Orientierungshilfe Pflegefamilien als pdf herunterladen.